KUNSTunterHALTUNGEN e.V.

Satzung des Vereins

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Name des Vereins ist "Kunstunterhaltungen e.V.".

Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.

Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

Er hat seinen Sitz in 90419 Nürnberg, Großweidenmühlstraße 19.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Dies geschieht unter anderem durch öffentliche Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Lesungen.

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68).

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4  Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher und fördender Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungsbereich besondere Verdienste erworben haben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

a) freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.

b) Tod.

c) Ausschließung. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen Handlungsweise mit den Zielen des Vereins und mit dessen Ansehen unvereinbar ist. Der Ausschließungsbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt schriftlich oder mündlich vorzutragen.

d) Streichung aus der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Vorstands und allen Veranstaltungen des Vereins.

Alle Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.

 

§ 7  Beiträge

Der Jahresbeitrag beträgt 15 Euro. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der erste Jahresbeitrag ist bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand fällig, die Folgebeiträge jeweils zu Jahresbeginn.

 

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 9  Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) 1. Vorsitzender

b) 2. Vorsitzender

c) Schatzmeister

d) Schriftführer

Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen und Rücknahmen der Satzung und Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.

Er entscheidet über den Sitz des Vereins.

 

 

Der 1. Vorsitzende ist im Innenverhältnis allein und im Außenverhältnis gemeinsam mit einem weiteren vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1000,00 Euro ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.

 

§ 10  Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und bis zu 3 Beisitzern.

Die Wahl des Gesamtvorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Wiederwahl ist möglich.

Die Mitglieder des Gesamtvorstands bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Das Amt eines Mitglieds des Gesamtvorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Gesamtvorstandes kann er selbst Ersatzleute wählen, deren Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung läuft. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu diesem Zweck kann er einen Geschäftsführer bestellen.

Sitzungen des Vorstands werden nach Bedarf einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei, davon zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder teilnehmen. Es müssen jedoch alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.

Die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung elektronischer Medien ist zulässig.

 

§ 11  Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen finden mindestens jedes zweite Jahr statt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresabrechnungen

b) die Entlastung der Gesamtvorstandsmitglieder

c) die Wahl der neuen Gesamtvorstandsmitglieder

d) die Genehmigung des Haushaltsplanes

e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und evtl. sonstiger Gebühren

f) Satzungsänderungen, soweit sie nicht nach § 9 ausgenommen sind

g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) die Entscheidung über eingereichte Anträge

i) die Beschlussfassung über die Änderung des Vereinszwecks

j) die Beschlussfassung über Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen

k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, solange die Mitgliederversammlung nicht selbst einen Versammlungsleiter bestimmt.

 

§ 12  Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes bestimmt.

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter.

Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los,

 

§ 13  Beurkundung der Beschlüsse

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig, genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift unterschreibt.

 

§ 14  Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

 

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