KUNSTunterHALTUNGEN e.V. Satzung des Vereins |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Name des Vereins ist
"Kunstunterhaltungen e.V.". Er erlangt
Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung führt er
den Zusatz "e.V.". Er hat seinen Sitz in
90419 Nürnberg, Großweidenmühlstraße 19. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist die
Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Dies geschieht unter anderem durch
öffentliche Veranstaltungen, Podiumsdiskussionen und Lesungen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis
68). Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus
ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliches oder
förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu
unterstützen und zu fördern. Die Aufnahme ist schriftlich bei dem Vorstand
des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme ordentlicher und fördender
Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder können
Personen werden, die sich um den Verein oder dessen Wirkungsbereich besondere
Verdienste erworben haben. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft wird
beendet durch: a) freiwilligen Austritt.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Er wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam. b) Tod. c) Ausschließung. Durch
Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, dessen
Handlungsweise mit den Zielen des Vereins und mit dessen Ansehen unvereinbar
ist. Der Ausschließungsbeschluss mit den Gründen ist dem betreffenden
Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen. Dem Mitglied muss
vorher Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt schriftlich oder
mündlich vorzutragen. d) Streichung aus der
Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit
der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Streichung
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das
Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen des Vorstands und allen
Veranstaltungen des Vereins. Alle Mitglieder sind
gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu
unterstützen. § 7 Beiträge Der Jahresbeitrag beträgt
15 Euro. Änderungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der erste Jahresbeitrag
ist bei Annahme der Mitgliedschaft durch den Vorstand fällig, die
Folgebeiträge jeweils zu Jahresbeginn. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) der
vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB b) der Gesamtvorstand c) die
Mitgliederversammlung § 9 Vertretungsberechtigter Vorstand Der Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB besteht aus: a) 1. Vorsitzender b) 2. Vorsitzender c) Schatzmeister d) Schriftführer Der Vorstand nach § 26
BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen und Rücknahmen der Satzung
und Änderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts oder zur
Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Er entscheidet über den
Sitz des Vereins. Der 1. Vorsitzende ist im
Innenverhältnis allein und im Außenverhältnis gemeinsam mit einem weiteren
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit
einem Geschäftswert über 1000,00 Euro ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes
erforderlich. § 10 Gesamtvorstand Der Gesamtvorstand setzt
sich zusammen aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und bis zu 3
Beisitzern. Die Wahl des
Gesamtvorstands erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder mit einfacher
Mehrheit. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des
Gesamtvorstands bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger
ordnungsgemäß bestellt ist. Das Amt eines Mitglieds des Gesamtvorstands endet
mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder
des Gesamtvorstandes kann er selbst Ersatzleute wählen, deren Amtsdauer bis
zur nächsten Mitgliederversammlung läuft. Verschiedene Vorstandsämter können
nicht in einer Person vereinigt werden. Der Gesamtvorstand führt
die Geschäfte des Vereins soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind. Zu diesem Zweck kann er einen Geschäftsführer bestellen. Sitzungen des Vorstands
werden nach Bedarf einberufen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei, davon zwei vertretungsberechtigte
Vorstandsmitglieder teilnehmen. Es müssen jedoch alle Vorstandsmitglieder
eingeladen werden. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreters. Die Beschlussfassung im
schriftlichen Verfahren oder unter Nutzung elektronischer Medien ist
zulässig. § 11 Mitgliederversammlung Mitgliederversammlungen
finden mindestens jedes zweite Jahr statt. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem
Tag der Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Der Mitgliederversammlung
obliegt vor allem: a) die Entgegennahme des
Geschäftsberichts und der Jahresabrechnungen b) die Entlastung der
Gesamtvorstandsmitglieder c) die Wahl der neuen
Gesamtvorstandsmitglieder d) die Genehmigung des
Haushaltsplanes e) die Festsetzung des
Mitgliedsbeitrags und evtl. sonstiger Gebühren f) Satzungsänderungen,
soweit sie nicht nach § 9 ausgenommen sind g) die Ernennung von
Ehrenmitgliedern h) die Entscheidung über
eingereichte Anträge i) die Beschlussfassung
über die Änderung des Vereinszwecks j) die Beschlussfassung
über Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen k) die Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereins. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder die Berufung von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter
Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie wird von
einem Vorstandsmitglied geleitet, solange die Mitgliederversammlung nicht
selbst einen Versammlungsleiter bestimmt. § 12 Beschlussfassung Die
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung etwas anderes
bestimmt. Beschlüsse werden mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Satzungsänderungen und
die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4, Zweckänderungen einer
Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige
gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei
Stimmengleichheit in Wahlen entscheidet das Los, § 13 Beurkundung der Beschlüsse Über die gefassten
Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben. Waren mehrere Versammlungsleiter tätig,
genügt es, wenn der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift
unterschreibt. § 14 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. |
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